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Grundschuldabtretung
So nehmen Sie eine Grundschuldabtretung vor, wenn Sie ein neues Hypothekendarlehen aufnehmen

Bei einem schuldenfreien Haus oder bei einer Eigentumswohnung ohne Schulden stehen Besitzer von Immobilien oftmals vor der Frage, ob sie die Grundschuld stehen lassen oder löschen sollen, wenn die Tilgung erfolgt ist. Lässt man die Grundschuld nicht löschen, hat man den Vorteil, dass man schnell an eine Besicherung kommt, die für eine kostengünstige Gewährung des Darlehens gestellt werden kann. Allerdings denken viele Kreditnehmer nicht daran, dass man diesen Kredit nicht unbedingt bei der Sparkasse oder bei der Bank aufnehmen muss, die auch bereits im Grundbuch steht. Es ist nämlich so, dass sich die Grundschuld ganz einfach abtreten lässt. Eine Abschlussfinanzierung mit einem freien Anteil an der Grundschuld kann so auch eventuell bei einer anderen Bank bequem gemacht werden und das unter Umständen sogar für weniger Geld. Allerdings sollte der Grundschuldanteil, der nun frei geworden ist, wenigstens 25.000 bis 50.000 Euro betragen.

So funktionert die Abschlussfinanzierung bei freier Grundschuld
Viele Besitzer von Immobilien verschenken bares Geld, wenn nach dem Auslaufen von der Zinsbindung die Verlängerung von der Baufinanzierung ansteht. Sie verlängern die Finanzierung ihres Hauses meistens bei der gleichen Bank. Dabei haben andere Baufinanzierer und andere Banken mitunter Angebote, die günstiger sind. Eine gewisse Scheu, Bequemlichkeit und Unsicherheit führt dazu, dass kurz vor Ablauf von der Zinsbindung attraktive Angebote zur Finanzierung nicht mehr eingeholt werden. Dabei ist es doch so, dass bei einem Finanzierungsvolumen von 100.000 Euro bereits ein Unterschied von nur 0,3 Prozentpunkten bei einer Laufzeit von 10 Jahren eine Zinsersparnis von rund 3.000 Euro ausmacht.

Es ist in der Regel noch nicht einmal so, dass ein neuer Termin beim Notar nötig ist. Wenn Sie Ihre Abschlussfinanzierung bei einer neuen Bank abschließen, wird die neue Bank ermächtigt, die so genannte Grundschuldabtretung zu veranlassen. Bestehende Grundschulden werden so abgetreten von Bank zu Bank. Notargebühren fallen nur an für die notarielle Beglaubigung von den Unterschriften von den Bankvertretern. Nur, wenn es ausnahmsweise mal so sein sollte, dass eine neue oder eine höhere Grundschuld einzutragen ist, fallen auch Kosten an, die höher sind. Aber normalerweise ist das bei einer Abschlussfinanzierung nicht nötig, weil eine Aufstockung des Immobiliendarlehens nicht gemacht wird.

Die neue Grundschuld im Vergleich zur Grundschuldabtretung
Wenn Sie zu einer günstigeren Baufinanzierung wechseln möchten, reduziert eine Abtretung der Grundschuld drastisch die Kosten für die neue Finanzierung Ihres Hauses. Ein Wechsel findet im Rahmen einer Abschlussfinanzierung oder einer Umfinanzierung statt. Sie haben die Wahl, ob Sie an die neue Bank die Grundschulden in ihrer Gesamtheit abtreten wollen oder nur einen Teil freigeben. Wenn Sie nur einen Teil der Grundschuld an die neue Bank abtreten, wird von einer Teilabtretung gesprochen. Wenn Kosten für die Abtretung anfallen sollten, findet durch die Teilabtretung keine Senkung dieses Kostenbetrags mehr statt.

Der Neueintrag und die Löschung einer Grundschuld allerdings lösen Notarkosten aus. Dazu gehören die Löschungsbewilligung, die Grundschuldbestellung und die Unterschriftsbeglaubigung. Außerdem treten Grundbuchkosten auf für die Eintragung der neuen Grundschuld. Individuell zu beantworten ist die Frage, ob Sie eine Grundschuld, die frei geworden ist, löschen sollten oder besser stehen lassen sollten.

Bei Grundschuld Sicherungsabrede
Auch Nachteile können einem entstehen, wenn man die Löschung der Grundschuld nicht erfolgen lässt. Unabhängig von einer Darlehensschuld besteht eine Grundschuld, anders als bei einer Hypothek. Der Darlehensgläubiger könnte theoretisch daher das Geld, das er verliehen hat, doppelt kassieren. So kann er das Geld einmal bekommen, indem der Kunde die Rückzahlung des Kredits vornimmt und einmal, indem der Darlehensgläubiger die Immobilie zwangsvollstrecken lässt. In aller Regel wird eine Sicherungsabreder vereinbart, was der besseren Sicherheit dienen soll für den Darlehensschuldner.

Der Immobilienkreditgläubiger, bzw. das Kreditinstitut verpflichtet sich mit der Sicherungsabrede, dass es nur vollstrecken wird im Rahmen der Restschuld, die noch verblieben ist. Außerdem wird es eine Bewilligung zur Löschung ausstellen, wenn die Tilgung des Darlehens erfolgt ist. Der Schuldner kann mit dieser Löschungsbewilligung zu seinem oder einem anderen Notar gehen. Dieser wird dann die Grundschuld löschen lassen bei dem Grundbuchamt. Die Alternative ist, dass er, also der Schuldner, auf Vorrat die Grundschuld bestehen lässt. Damit hätte er dann die Chance, stets mit seiner Immobilie, die er als Sicherheit einsetzen kann, ein Darlehen zinsgünstig beantragen kann bei der entsprechenden Bank.

Die Grundschuld revalutieren
Die Nichtlöschung von einer Grundschuld bringt auf der anderen Seite natürlich auch Vorteile mit sich. Im Grundbuch bleibt die Grundschuld, die zu Beginn des Darlehens eingetragen wurde, in gleich bleibende Höhe bestehen. Jedoch sinkt die Verbindlichkeit des Darlehens durch zyklische Tilgungsleistungen oder Sondertilgungen. Unverändert bleibt hingegen die Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen ist. Der Kreditnehmer kann so auf den Teil, der frei geworden ist, als Besicherung zugreifen für ein neues Darlehen. Ihm werden attraktive Zinskonditionen ermöglicht, in dem der Kunde die Darlehensabsicherung über die Grundschuld, die eingetragen ist, nutzt. Der Kreditnehmer wird normalerweise keine bessere Besicherung bieten können für das Kreditinstitut, das ihm das Darlehen gewähren soll. Die Kosten für den Notar und für das Grundbuchamt entfallen außerdem.

Als Revalutierung oder Neuvalutierung bezeichnet man die erneute Nutzung von einer Grundschuld, die bereits besteht, um damit ein neues Darlehen zu sichern. Für die Revalutierung von einer bestehenden Grundschuld ist natürlich Voraussetzung, dass
die Grundschuld fernerhin im Grundbuch stehen bleibt und dass keine Gläubiger eingetragen sind, die nachrangig sind. Sonst ist es so, dass die Gläubiger, die nachranging sind, mit einer Revalutierung einverstanden sein müssen..
 

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