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Arbeitgeberdarlehen
Als Arbeitgeberdarlehen bezeichnet man
Darlehen, das dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährt wird und das zu Bedingungen, die für ihn besonders günstig sind. Nicht verstehen darf man ein Arbeitgeberdarlehen als Gegenleitung des Arbeitnehmers für seine Arbeitsleistung. So ist es vielmehr die Bewilligung eines als "normal" bezeichneten Darlehens für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Vor allem als zusätzliche Motivation für den Arbeitnehmer werden Arbeitgeberdarlehen gewährt.

Außerdem soll es eine Bindung des Mitarbeiters an den Arbeitgeber erreichen. Oft findet die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens statt zur Finanzierung und Förderung von Fortbildungsmaßnahmen von dem Arbeitnehmer oder dann, wenn dieser Wohneigentum erwerben möchte. Nicht zulässig ist es, ein Darlehen zu gewähren, um damit den Kauf eigener Produkte zu finanzieren. Soweit man nichts anderes verabredet hat, gelten für die Gewährung von einem Arbeitgeberdarlehen die gemeinhin üblichen Vorschriften des Zivilrechts für den Darlehensvertrag. Allerdings muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, der für alle Arbeitnehmer gilt. Das bedeutet, dass zum Beispiel Vollzeitbeschäftigten keine günstigeren Bedingungen für ihr Darlehen gewährt werden darf als Arbeitnehmern in Teilzeit.

Es können aber Verweigerungsgründe bestehen, wenn der einzelne Arbeitnehmer in einer Lohnpfändung oder in der Verschuldung steckt. Aus streuerrechtlichen Gründen und zum Beweis sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer einen Vertrag in schriftlicher Form abschließen. In diesem sollten die Höhe des Darlehens geregelt sein, als auch die Rückzahlungsmodalitäten, die Verzinsung und auch die Kündigungsvoraussetzungen. Wenn keine Verzinsung angegeben wird, ist das Darlehen zinslos erbracht. Die Rückzahlung des Darlehens wird häuftig vorgenommen aus dem laufenden Gehaltsanspruch. Dort wird dann verrechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers einhalten müssen. Das heißt also, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens des Arbeitgebers nicht den kompletten Anspruch auf Gehalt des Arbeitnehmers aufzehren darf. Das Darlehen muss der Arbeitgeber grundsätzlich kündigen, damit es beendet werden kann. Nicht automatisch zu einer Pflicht zur Rückzahlung führt hier das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Arbeit. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist gesetzlich vorgesehen.

Handelt es sich um ein Kleindarlehen in Höhe von bis zu 200 Euro, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf dieser Frist den Darlehensbetrag komplett zurückfordern. Vereinbarungen sind unzulässig, wenn sie für den Fall einer (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Klauseln beinhalten: Eine sofortige Rückzahlung im Falle einer Kündigung, solange es sich um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers handelt und der Arbeitgeber hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat oder wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Dem Arbeitnehmer wäre dann die Kündigung unzulässig erschwert. Außerdem sind enorme Zahlungsbelastungen oder überhöhte Zinszahlungen, die in den Kündigungsvereinbarungen stehen, ebenfalls ungültig. Möglich ist es aber, dass vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis statt der Zinsen, die vereinbart wurden, dann die marktüblichen Zinsen zahlen muss. Vorschüsse und Abschlagszahlungen versteht man nicht unter Arbeitgeberdarlehen.

Unter Vorschüssen versteht man die Zahlung von Gehalt, das der Arbeitnehmer noch nicht verdient hat, dessen Leistungserbringung aber absehbar ist. Abschlagszahlungen wiederum sind Zahlungen, die im Voraus geleistet werden für bereits erarbeitetes Gehalt, das noch nicht regulär ausbezahlt wurde. Hat der Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus dem Arbeitgeberdarlehen, müssen diese versteuert werden. Normalerweise entstehen geldwerte Vorteile dann, wenn der Zinssatz für das Darlehen liegt unter dem auf dem Markt üblichen Wert.
 

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