Arbeitgeberdarlehen
Als Arbeitgeberdarlehen bezeichnet man
Darlehen, das dem Arbeitnehmer von
seinem Arbeitgeber gewährt wird und das zu Bedingungen, die für ihn
besonders günstig sind. Nicht verstehen darf man ein Arbeitgeberdarlehen
als Gegenleitung des Arbeitnehmers für seine Arbeitsleistung. So ist es
vielmehr die Bewilligung eines als "normal" bezeichneten Darlehens für den
Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Vor allem als zusätzliche Motivation
für den Arbeitnehmer werden Arbeitgeberdarlehen gewährt.
Außerdem soll es
eine Bindung des Mitarbeiters an den Arbeitgeber erreichen. Oft findet die
Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens statt zur Finanzierung und Förderung
von Fortbildungsmaßnahmen von dem Arbeitnehmer oder dann, wenn dieser
Wohneigentum erwerben möchte. Nicht zulässig ist es, ein Darlehen zu
gewähren, um damit den Kauf eigener Produkte zu finanzieren. Soweit man
nichts anderes verabredet hat, gelten für die Gewährung von einem
Arbeitgeberdarlehen die gemeinhin üblichen Vorschriften des Zivilrechts
für den
Darlehensvertrag. Allerdings muss der Arbeitgeber den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, der für alle Arbeitnehmer gilt. Das
bedeutet, dass zum Beispiel Vollzeitbeschäftigten keine günstigeren
Bedingungen für ihr Darlehen gewährt werden darf als Arbeitnehmern in
Teilzeit.
Es können aber Verweigerungsgründe bestehen, wenn der einzelne
Arbeitnehmer in einer
Lohnpfändung oder in der Verschuldung steckt. Aus
streuerrechtlichen Gründen und zum Beweis sollten Arbeitnehmer und
Arbeitgeber immer einen Vertrag in schriftlicher Form abschließen. In
diesem sollten die Höhe des Darlehens geregelt sein, als auch die
Rückzahlungsmodalitäten, die Verzinsung und auch die
Kündigungsvoraussetzungen. Wenn keine Verzinsung angegeben wird, ist das
Darlehen zinslos erbracht. Die Rückzahlung des Darlehens wird häuftig
vorgenommen aus dem laufenden Gehaltsanspruch. Dort wird dann verrechnet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers einhalten müssen. Das heißt
also, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens des Arbeitgebers
nicht den kompletten Anspruch auf Gehalt des Arbeitnehmers aufzehren darf.
Das Darlehen muss der Arbeitgeber grundsätzlich kündigen, damit es beendet
werden kann. Nicht automatisch zu einer Pflicht zur Rückzahlung führt hier
das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Arbeit. Eine Kündigungsfrist von
drei Monaten ist gesetzlich vorgesehen.
Handelt es sich um ein
Kleindarlehen in Höhe von bis zu 200 Euro, gilt eine Kündigungsfrist von
einem Monat. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf dieser Frist den
Darlehensbetrag komplett zurückfordern. Vereinbarungen sind unzulässig,
wenn sie für den Fall einer (vorzeitigen) Beendigung des
Arbeitsverhältnisses folgende Klauseln beinhalten: Eine sofortige
Rückzahlung im Falle einer Kündigung, solange es sich um eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers handelt und der Arbeitgeber
hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat oder wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Dem Arbeitnehmer wäre dann die
Kündigung unzulässig erschwert. Außerdem sind enorme Zahlungsbelastungen
oder überhöhte Zinszahlungen, die in den Kündigungsvereinbarungen stehen,
ebenfalls ungültig. Möglich ist es aber, dass vereinbart wird, dass der
Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis statt
der Zinsen, die vereinbart wurden, dann die marktüblichen Zinsen zahlen
muss. Vorschüsse und Abschlagszahlungen versteht man nicht unter
Arbeitgeberdarlehen.
Unter Vorschüssen versteht man die Zahlung von
Gehalt, das der Arbeitnehmer noch nicht verdient hat, dessen
Leistungserbringung aber absehbar ist. Abschlagszahlungen wiederum sind
Zahlungen, die im Voraus geleistet werden für bereits erarbeitetes Gehalt,
das noch nicht regulär ausbezahlt wurde. Hat der Arbeitnehmer geldwerte
Vorteile aus dem Arbeitgeberdarlehen, müssen diese versteuert werden.
Normalerweise entstehen geldwerte Vorteile dann, wenn der Zinssatz für das
Darlehen liegt unter dem auf dem Markt üblichen Wert.
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