Abgeld
Disagio, Damnum oder Abgeld ist im Finanzwesen ein Abschlag vom Nennwert,
der bei Kreditgewährung oder Ausgabe eines Wertpapiers oder von Sorten
vereinbart werden kann.
Das Gegenteil des Disagios ist das Agio oder Aufgeld.
Darlehen
Das Disagio wird entweder in Prozent des Kreditbetrages inkl. Disagio
angegeben, z. B. „9 % Disagio“ oder als Auszahlungsbetrag oder
Auszahlungskurs, z. B. „91 % Auszahlungskurs“, d. h. von 100 Euro
Kreditbetrag werden in beiden Fällen nur 91 Euro Kreditbetrag ausgezahlt,
die dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt werden. Er muss aber insgesamt
100 Euro verzinsen und zurückzahlen.
Grund eines Disagios für einen Kredit ist die Vereinbarung eines
niedrigeren Nominalzinssatzes, weil das Disagio als vorausbezahlter Zins
gilt. Hierdurch wird die monatliche Tilgung - über den Zeitraum der
Zinsbindung - niedrig gehalten. Wegen des nicht ausgezahlten Disagios ist
jedoch ein höherer Kreditbetrag aufzunehmen, zu verzinsen und
zurückzuzahlen als bei einem Kredit ohne Disagio. Die Darlehensaufnahme
mit einem Disagio ermöglicht einen niedrigeren Nominalzinssatz für die zu
zahlenden Raten während des Zeitraumes, für den das Disagio vorausbezahlt
wurde. Der effektiv zu zahlende Zinssatz für diesen Zeitraum bleibt aber
(bei sonst unveränderten Bedingungen) gleich.
Die relativ komplizierte Berechnung des wegen des Disagios zu zahlenden
"verbilligten" Nominalzinssatzes ist nur mit einem aufwändigen
Iterationsverfahren möglich, welches in der Preisangabenverordnung (PAngV)
genau festgelegt ist. Der finanzmathematisch nicht geschulte Kunde kann
diese Berechnungen in der Regel nicht überprüfen. Die PAngV zielt mit
ihrer Effektivzinsberechnung darauf ab, dass zwei Kreditvarianten
miteinander vergleichbar werden, wenn der sich nach einem einheitlichen
Berechnungsverfahren ergebende effektive Jahreszinssatz für die gleiche
Restschuld am Ende des Vergleichszeitraumes ermittelt worden ist.
Das in der PAngV vorgeschriebene Verfahren geht dabei davon aus, dass der
gesamte Kreditbetrag inklusive Disagio komplett zu Beginn der
Kreditlaufzeit ausgezahlt wird und der Kredit bereits einen Monat nach
Auszahlung getilgt wird. Das ist bei
Hypothekendarlehen, die für den
Neubau eines Hauses gewährt werden, praktisch nicht der Fall - im
Gegensatz zum Kauf von Grundstücken, fertigen Gebäuden oder Umschuldungen.
Disagio bei vorzeitiger Rückzahlung
Ob Kreditinstitute zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten Disagios
verpflichtet sind, hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund der
Kreditvertrag vorzeitig beendet worden ist.
Endet der Vertrag, weil der Kreditnehmer
von einem Kündigungsrecht etwa nach § 286 Abs. 3 BGB oder nach § 489 BGB
Gebrauch macht oder beide Parteien übereinstimmend von einer wirksamen
Kündigung durch den Kreditnehmer ausgehen, so ist der Rechtsgrund für das
unverbrauchte Disagio weggefallen. Dann steht dem Kreditnehmer ein
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Erstattung des
zeitanteiligen Disagios zu. Solche Fälle hatte der BGH bereits mehrfach
entschieden. Die betroffenen Banken wurden hier zur Erstattung des
anteiligen unverbrauchten Disagios verurteilt.
Wird ein Darlehensvertrag mit fester
Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem
Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen
schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des
Vertrages erleidet (§ 249 BGB). Bei der Berechnung des Schadens ist das
unverbrauchte Disagio ein unselbständiger Rechnungsposten. Da sich das bei
Auszahlung des Darlehens fällige und einbehaltene Disagio ohne die
fristlose Kündigung vollständig verbraucht hätte, müsse das anteilige
Disagio als Teil der rechtlich geschützten Zinserwartung grundsätzlich der
Bank in vollem Umfang verbleiben. Eine Ausnahme komme unter dem
Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung allerdings in den - nicht sehr
häufigen - Fällen in Betracht, in denen die Bank das vorzeitig
zurückgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den
effektiven Vertragszins übersteigenden Zinssatz wieder anlegen könne.
Die Vereinbarung von Disagien in Kreditverträgen ist nur sinnvoll, wenn
man den Betrag des Disagios im Jahr der Auszahlung und bei Erfüllung der
(steuerlichen) Rahmenbedingungen als Werbungskosten steuerlich geltend
machen kann; dies ist bei
Immobilienkrediten seit 1996 nicht mehr bei selbstbewohnten, sondern nur noch bei fremdvermieteten oder
eigenbetrieblich genutzten Immobilien der Fall. Der Steuervorteil ist in
diesen Fällen aber nur anfänglicher Natur und nur bei absehbaren
Steuerprogressionsunterschieden, da zwar anfänglich Steuern gespart
werden, durch den gekauften Zinsvorteil in der Zukunft aber wegen der
geringeren (abzugsfähigen) Zinsausgaben mehr Steuern zu zahlen sind. Seit
1. Januar 2006 ist diese Regelung geändert bzw. über den 31. Dezember 2005
hinaus bis zu einer gesetzlichen Klarstellung ausgesetzt worden.
n der derzeit geltenden Fassung des § 11
Abs. 2 Satz 3 EStG ist klargestellt, dass bei der Finanzierung
fremdgenutzter Immobilien ein marktübliches Disagio im Jahr der Saldierung
in voller Höhe absetzbar ist; marktüblich ist z.B. ein Disagio von 5 % bei
einer Festschreibungsdauer von 5 Jahren..
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Disagio
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