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Wer bekommt eine Arbeitnehmersparzulage

published on Juni 16th, 2009 . by Leser

Im Rahmen der Vermögensbildung hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um eine staatliche Subvention für Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistungen anlegt. Dabei müssen Vermögenswirksame Leistungen in eine förderwürdige Sparform eingezahlt werden. Dazu gehören Bausparverträge, Lebensversicherungen, Investmentfonds, Banksparpläne und Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften. Die Beiträge zu diesen Sparformen können durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder durch beide gezahlt werden.

Den Anspruch auf Arbeitnehmerzulage haben Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit beziehen und deren Einkommen die Grenze von 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Ehegatten nicht übersteigt. Diese Grenzen erhöhen sich um die Kinderfreibeträge und um die Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dabei wird das Einkommen des Kalenderjahres, indem die Vermögenswirksame Leistung angelegt wurde, zu Grunde gelegt. Die Arbeitnehmersparzulage wird in einer Höhe von 18 Prozent der Vermögenswirksamen Leistung gezahlt, maximal jedoch 400 Euro. Dies gilt für Sparverträge über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen, bei Aufwendungen auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrages und bei Aufwendungen auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags.

Dagegen beträgt die Arbeitnehmersparzulage für Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und Aufwendungen zum Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstückes nur 9 Prozent, maximal jedoch 470 Euro.

Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit der Einkommenssteuer Erklärung beantragt und durch das zuständige Finanzamt festgesetzt. Dabei muss die Vermögenswirksame Leistung durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachgewiesen werden. Die festgesetzten Arbeitnehmersparzulagen werden jedoch nicht sofort fällig sondern erst mit Ablauf einer vorgeschriebenen Sperrfrist, die von der Anlageform abhängt, oder bei Bausparverträgen mit der Zuteilung. Die Arbeitnehmersparzulage stellt kein Einkommen dar, welches zu versteuern ist oder für welches Sozialabgaben gezahlt werden müssten.

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