Riester Rente – welcher Personenkreis wird gefördert
Juni 14th, 2009 . by Leser
Die Riester Rente soll es möglichst vielen Menschen ermöglichen für das Alter etwas zusätzliches anzulegen. Die Förderung dieser Form der Altersvorsorge durch den Staat gilt dabei für breite Teile der Bevölkerung und unterstützt diese bei der ihrer ganz individuellen Altersvorsorge.
Als so genannt „unmittelbar förderberechtigt“ gelten Arbeitnehmer und Auszubildende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie rentenversicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Empfänger von so genannten Amtsbezügen und Beamte. Wehr- und Zivildienstleistende gehören ebenso zu dem Kreis der „unmittelbar Förderberchtigten“, wie auch Väter und Mütter während der anerkannten Kindererziehungszeiten.
Ebenfalls „unmittelbar förderberechtigt“ bei der Riester Rente sind die Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, und zwar auch dann wenn der Anspruch wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht. Auch „unmittelbar förderberechtigt“ sind geringfügig Beschäftigte, allerdings nur wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie Personen, die dem Gesetz nach über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, sowie deren Ehepartner. Des Weiteren zählen zum Personenkreis derjenigen, die „unmittelbar förderberechtigt“ sind auch Empfänger von Vorruhestandsgeld, Krankengeld und Verletztengeld, sowie Empfänger von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.
Nicht förderberechtigt sind hingegen freiwillig Versicherte, sowie Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, sowie Rentner, die eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente oder aber eine Altersvollrente erhalten. In den Personenkreis derjenigen, die nicht förderberechtigt sind fallen zudem alle Sozialhilfeempfänger und Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte, aber auch geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind.
Tags:Auskunft, Auszubildende, Rente, Rentner, Riesterrente
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