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Kürzung des Arbeitslosengeldes - Hartz IV

published on April 19th, 2008 . by Leser

Verweigert ein Leistungsempfänger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen den Abschluss einer Eingliederungsmaßnahme, kann ihm das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Weist er jedoch für die Ablehnung einen wichtigen Grund nach, bildet dies eine Ausnahme. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 05.07.2007 (Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS).

Im vorliegenden Fall war einem Leistungsempfänger eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt worden, welche unter anderem ein Angebot zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit und die Verpflichtung dazu enthielt. Da der Leistungsempfänger dieses Angebot nicht unterschrieb, kürzte man ihm für drei Monate das Arbeitslosengeld II.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied aber, dass der Leistungsempfänger den Vertrag aus wichtigem Grund abgelehnt hat. Der Vertrag enthielt einen rechtswidrigen Inhalt. Aufgabe der ARGE ist, mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung in den Arbeitsprozess erforderlichen Hilfen zu vereinbaren, d. h. so genannte Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen. Dies setzt voraus, dass der Hilfebedürftige auch erwerbsfähig ist. Liegt eine Erwerbsfähigkeit vor ist ausgeschlossen, im Vertrag der Eingliederungsvereinbarung die Frage nach dem Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit gegenständlich zu machen.

Die ARGE kann zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auffordern, um eine Erwerbsfähigkeit festzustellen. Kommt der Hilfebedürftige dieser Aufforderung ohne wichtigem Grund dann nicht nach, kann die Höhe der Arbeitslosengeldzahlung gesenkt werden. Soll eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, liegt also Erwerbsfähigkeit vor und kann nicht Gegenstand so einer Vereinbarung sein.

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